Per Volksbegehren zum Wahlrecht
Wie die Kampagne Vote 16 das bayrische Wahlalter absenken will
Die bayerischen Landtagswahlen finden dieses Jahr am 8. Oktober statt. Im Vorfeld dieser Wahl wird voraussichtlich die Debatte zur Absenkung des Wahlalters eine Rolle spielen. In der Vergangenheit scheiterten Anträge zur Absenkung des Wahlalters immer wieder im bayerischen Landtag. Dies war im Juni 2022 erneut der Fall, als sich die Änderung des Wahlrechts nach Abstimmung im bayerischen Landtag wiederholt nicht durchsetzen konnte. Eine Mehrheit, bestehend aus CSU, Freie Wähler und AfD stimmte gegen eine Herabsetzung des Wahlalters bei Landes- und Kommunalwahlen von 18 auf 16 Jahren. Auch das in Bayern geltende Mindestalter für Ministerpräsident*innen von 40 Jahren blieb unberührt. Bayern ist neben Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen eines von fünf Bundesländern, das das Wahlalter bei Kommunal- und Landtagswahlen noch nicht von 18 auf 16 herabgesetzt hat. Die Bundesländer Brandenburg, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein haben bereits ein Wahlrecht ab 16 Jahren bei Landes- und Kommunalwahlen. Die anderen sechs Bundesländer haben bei den Kommunalwahlen, nicht jedoch bei Landtagswahlen ein Wahlalter von 16 Jahren eingeführt.
Die fehlende Durchsetzbarkeit im bayerischen Landtag hat zur Folge, dass andere politische Wege zur Durchsetzung des Wahlalters ab 16 Jahren in Betracht gezogen werden. Ein Teil dieser Bewegung ist die Initiative „Vote 16“, welche im Frühjahr 2023 beginnen soll. Ihr grundsätzliches Ziel beschreibt die Initiative „Vote 16“ wie folgt: „Wir senken das Wahlalter für Landtags- und Kommunalwahlen in Bayern auf 16 Jahre. Dies erreichen wir durch eine überparteiliche Bewegung, die ihr Ziel durch ein Volksbegehren erreicht. Unseren Erfolg erreichen wir, indem wir der Mitbestimmung junger Menschen eine gesamtgesellschaftliche Perspektive geben. Nicht gegeneinander, sondern miteinander stärken wir die Demokratie.“
Die Initiative wird u. a. von den Grünen, der SPD und der FDP unterstützt. Auch der Bayerischen Jugendring und die katholische Landjugendbewegung unterstützen das Volksbegehren.
Das erste Ziel der Initiative ist es, genug Stimmen für einen Antrag zur Durchführung eines Volksbegehrens zu sammeln. Dazu sind 25.000 Unterschriften von Wahlberechtigten in Bayern nötig. Der Antrag soll im Sommer 2023 eingereicht werden. Das Ziel der Initiative ist, die Absenkung des Wahlalters bis zur Kommunalwahl 2026 und der Landtagswahl 2028 umzusetzen. Wenn es zur Einreichung des Antrags kommt, müssen zehn Prozent aller Wahlberechtigten (ab 18) in Bayern sich in die dafür vorgesehenen Listen in den jeweiligen Rathäusern eintragen. Wird dies erreicht, müssen sich die Staatsregierung und der Landtag damit auseinandersetzen. Solange es keine 2/3-Mehrheit im Landtag gibt, kann mit einer Mehrheit von 50 Prozent, bei einem Volksentscheid die bayerische Verfassung geändert werden und somit die Absenkung des Wahlalters. Bedingung hierfür ist allerdings, dass 25 Prozent der Wahlberechtigten an dem Volksentscheid teilnehmen.
Auf der Website https://vote-16.de/ können Sie sich über die aktuellen Entwicklungen der Initiative „Vote 16“ in Bayern informieren. Einen Überblick über das nationale Wahlalter ab 16 weltweit können Sie auf der Website: „Vote16/Across the world“ bekommen. Alles in allem gewinnt die bundesweite Debatte zur Herabsetzung des Wahlalters von 18 auf 16 Jahren durch die breit aufgestellte Initiative an Aufmerksamkeit und führt den aktuellen Diskurs der Senkung des Wahlalters auf europäischer Ebene auf der Landesebene fort.
Literaturhinweise
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Bürgerbeteiligung und Konfliktmanagement Buchabschnitt
In: Jörg Sommer (Hrsg.): Kursbuch Bürgerbeteiligung #2, Verlag der Deutschen Umweltstiftung | bipar, Berlin, 2017, ISBN: 978-3942466-15-8.
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In: Jörg Sommer (Hrsg.): Kursbuch Bürgerbeteiligung #2, Verlag der Deutschen Umweltstiftung | bipar, Berlin, 2017, ISBN: 978-3942466-15-8.
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In: Jörg Sommer (Hrsg.): Kursbuch Bürgerbeteiligung #2, Verlag der Deutschen Umweltstiftung | bipar, Berlin, 2017, ISBN: 978-3942466-15-8.